Meisterpflicht-Check

Brauche ich einen Meister für Bodenleger? Ist das Gewerbe meisterpflichtig?

Quelle: Handwerksordnung (HwO), Anlage B Abschnitt 2Abgerufen 5.11.2026Unabhängige Informationsseite: Wir sind keine Behörde und nicht die Quelle der Angaben.

Nein: „Bodenleger“ steht nicht in Anlage A, sondern in Anlage B Abschnitt 2, Nr. 3 der Handwerksordnung und ist ein handwerksähnliches Gewerbe. Beginn und Ende des Betriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).

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Gewerbe
Bodenleger
Anlage
Anlage B Abschnitt 2
Nummer in der Anlage
3
Einordnung
handwerksähnliches Gewerbe
Anzeige bei der Handwerkskammer
Wer den selbständigen Betrieb als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).
Verzeichnis
Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in das die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen werden (§ 19 HwO).
Quellen
Handwerksordnung (HwO), Anlage B Abschnitt 2, abgerufen am 5.11.2026 (Fundstelle laut Seite: BGBl. I 2020, 143-144); Paragrafen: § 18, § 19

Was diese Seite nicht klärt

Wir geben den Gesetzestext wieder und keine Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Tätigkeit ein Gewerbe vollständig umfasst oder handwerksmäßig betrieben wird (§ 1 Abs. 2 HwO), ist eine Frage des Einzelfalls; darüber entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Andere Vorschriften sind hier nicht geprüft.

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