Meisterpflicht-Check

Brauche ich einen Meister für Brauer und Mälzer? Ist das Gewerbe meisterpflichtig?

Quelle: Handwerksordnung (HwO), Anlage B Abschnitt 1Abgerufen 5.11.2026Unabhängige Informationsseite: Wir sind keine Behörde und nicht die Quelle der Angaben.

Nein: „Brauer und Mälzer“ steht nicht in Anlage A, sondern in Anlage B Abschnitt 1, Nr. 29 der Handwerksordnung und ist ein zulassungsfreies Handwerk. Beginn und Ende des Betriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).

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Gewerbe
Brauer und Mälzer
Anlage
Anlage B Abschnitt 1
Nummer in der Anlage
29
Einordnung
zulassungsfreies Handwerk
Anzeige bei der Handwerkskammer
Wer den selbständigen Betrieb als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).
Verzeichnis
Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in das die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen werden (§ 19 HwO).
Quellen
Handwerksordnung (HwO), Anlage B Abschnitt 1, abgerufen am 5.11.2026 (Fundstelle laut Seite: BGBl. I 2020, 143-144); Paragrafen: § 18, § 19

Was diese Seite nicht klärt

Wir geben den Gesetzestext wieder und keine Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Tätigkeit ein Gewerbe vollständig umfasst oder handwerksmäßig betrieben wird (§ 1 Abs. 2 HwO), ist eine Frage des Einzelfalls; darüber entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Andere Vorschriften sind hier nicht geprüft.

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