Brauche ich einen Meister für Buchbinder? Ist das Gewerbe meisterpflichtig?
Nein: „Buchbinder“ steht nicht in Anlage A, sondern in Anlage B Abschnitt 1, Nr. 39 der Handwerksordnung und ist ein zulassungsfreies Handwerk. Beginn und Ende des Betriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).
- Gewerbe
- Buchbinder
- Anlage
- Anlage B Abschnitt 1
- Nummer in der Anlage
- 39
- Einordnung
- zulassungsfreies Handwerk
- Anzeige bei der Handwerkskammer
- Wer den selbständigen Betrieb als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).
- Verzeichnis
- Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in das die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen werden (§ 19 HwO).
- Quellen
- Handwerksordnung (HwO), Anlage B Abschnitt 1, abgerufen am 5.11.2026 (Fundstelle laut Seite: BGBl. I 2020, 143-144); Paragrafen: § 18, § 19
Was diese Seite nicht klärt
Wir geben den Gesetzestext wieder und keine Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Tätigkeit ein Gewerbe vollständig umfasst oder handwerksmäßig betrieben wird (§ 1 Abs. 2 HwO), ist eine Frage des Einzelfalls; darüber entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Andere Vorschriften sind hier nicht geprüft.
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