Brauche ich einen Meister für Glasveredler? Ist das Gewerbe meisterpflichtig?
Ja: „Glasveredler“ steht in Anlage A, Nr. 50, und ist ein zulassungspflichtiges Handwerk. Selbständig betreiben darf es nur, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist; eingetragen wird, wer die Meisterprüfung bestanden hat (§ 1, § 7 HwO).
- Gewerbe
- Glasveredler
- Anlage
- Anlage A
- Nummer in der Anlage
- 50
- Einordnung
- zulassungspflichtiges Handwerk
- Folge nach dem Gesetz
- Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1 HwO).
- Eintragung in die Handwerksrolle
- In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO).
- Quellen
- Handwerksordnung (HwO), Anlage A, abgerufen am 5.11.2026 (Fundstelle laut Seite: BGBl. I 2020, 142-143); Paragrafen: § 1, § 7
Was diese Seite nicht klärt
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