Meisterpflicht-Check

Brauche ich einen Meister für Rohr- und Kanalreiniger? Ist das Gewerbe meisterpflichtig?

Quelle: Handwerksordnung (HwO), Anlage B Abschnitt 2Abgerufen 5.11.2026Unabhängige Informationsseite: Wir sind keine Behörde und nicht die Quelle der Angaben.

Nein: „Rohr- und Kanalreiniger“ steht nicht in Anlage A, sondern in Anlage B Abschnitt 2, Nr. 15 der Handwerksordnung und ist ein handwerksähnliches Gewerbe. Beginn und Ende des Betriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).

Frage stellen

Gewerbe
Rohr- und Kanalreiniger
Anlage
Anlage B Abschnitt 2
Nummer in der Anlage
15
Einordnung
handwerksähnliches Gewerbe
Anzeige bei der Handwerkskammer
Wer den selbständigen Betrieb als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).
Verzeichnis
Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in das die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen werden (§ 19 HwO).
Quellen
Handwerksordnung (HwO), Anlage B Abschnitt 2, abgerufen am 5.11.2026 (Fundstelle laut Seite: BGBl. I 2020, 143-144); Paragrafen: § 18, § 19

Was diese Seite nicht klärt

Wir geben den Gesetzestext wieder und keine Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Tätigkeit ein Gewerbe vollständig umfasst oder handwerksmäßig betrieben wird (§ 1 Abs. 2 HwO), ist eine Frage des Einzelfalls; darüber entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Andere Vorschriften sind hier nicht geprüft.

Wir bauen außerdem einfache Software nach Maß für kleine Betriebe: Termine, Kunden, Rechnungen. Schreiben Sie uns über das Formular.

Frage zu diesem Gewerbe stellen

Stellen Sie eine Frage zu diesem Gewerbe. Das ist kostenlos, wir antworten per E-Mail. Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung.