Meisterpflicht-Check

Brauche ich einen Meister für Werkstein- und Terrazzohersteller? Ist das Gewerbe meisterpflichtig?

Quelle: Handwerksordnung (HwO), Anlage AAbgerufen 5.11.2026Unabhängige Informationsseite: Wir sind keine Behörde und nicht die Quelle der Angaben.

Ja: „Werkstein- und Terrazzohersteller“ steht in Anlage A, Nr. 43, und ist ein zulassungspflichtiges Handwerk. Selbständig betreiben darf es nur, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist; eingetragen wird, wer die Meisterprüfung bestanden hat (§ 1, § 7 HwO).

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Gewerbe
Werkstein- und Terrazzohersteller
Anlage
Anlage A
Nummer in der Anlage
43
Einordnung
zulassungspflichtiges Handwerk
Folge nach dem Gesetz
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1 HwO).
Eintragung in die Handwerksrolle
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO).
Quellen
Handwerksordnung (HwO), Anlage A, abgerufen am 5.11.2026 (Fundstelle laut Seite: BGBl. I 2020, 142-143); Paragrafen: § 1, § 7

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